Vater Staat hilft ihnen Steuern sparen!

Steuern bei der Pflege, Erhaltung, Modernisierung oder Neuanlage ihres Gartens

Mit der professionellen Pflege Ihres Gartens können Sie doppelt Geld sparen! Vater Staat gewährt ihnen nicht nur den Steuerbonus für die Pflege ihres Gartens sondern auch einen Steuerbonus für die Neu- oder Umgestaltung.


Die Steuerersparnis bei Beauftragung handwerklicher Dienstleistungen ist vom Saat seit dem Jahr 2009 nochmals erweitert worden. Dazu gehören Gartengestaltungs- und Wegebauarbeiten, die der Erhaltung, Modernisierung und Renovierung dienen. Sie können mit 20% von maximal 20.000 € (=4.000 €) steuermindernd berücksichtigt werden (§35a Abs. 2 Satz 1 EStG).

Auch interessant: Im Jahr 2011 entschied der Bundesfinanzhof, dass diese Steuervergünstigungen auch für die Neuanlage von Gärten in Anspruch genommen werden können. Die Arbeiten können aktuell mit 20% von maximal 6.000 €, also mit 1.200 €, steuerlich in Ansatz gebracht werden (§35a Abs. 2 Satz 2 EStG). Und das unabhängig von den handwerklichen Dienstleistungen.

Eine Kombination der beiden Steuerboni ist ebenfalls möglich!

Damit Sie den Steuerbonus in vollem Umfang nutzen können, achten Sie bitte auf folgende Punkte:

  • Es werden nur Rechnungen anerkannt, in denen die gesetzliche Mehrwertsteuer ausgewiesen ist.
  • In der Rechnung sind die Lohnkosten getrennt auszuweisen. Nur ausgewiesene Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten werden angerechnet – nicht Materialkosten!
  • Rechnungsbeträge müssen von einem Bankkonto an den Empfänger überwiesen werden, Barzahlungen werden nicht anerkannt.


Wir kennen die Punkte, die zu beachten sind, damit Sie auch tatsächlich den Steuerbonus erhalten. Die Entscheidung über die Anerkennung der Steuerermäßigung liegt allerdings ausschließlich bei den Steuerbehörden vor Ort.

 

Beispiel:

Wir pflegen Ihren Garten und berechnen Ihnen für die Gartenpflege (reine Lohnkosten) zum Beispiel 2500 Euro €.

20% Steuerbonus entsprechen 500,00 €, die direkt ihre Einkommensteuerlast mindern!


Hier der Gesetzestext im Original:


§ 35a EStG: Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

(2) 1Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. 2Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

(3) 1Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro. 2Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

(4) 1Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird. 2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.

(5) 1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen. 2Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten. 3Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. 4Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.


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